4. Corona Steuer Hilfegesetz

von Administrator (Kommentare: 0)

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.

 

Hintergrund: Die anhaltenden coronabedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen, Unternehmen und Bürgern eine erhebliche Belastung dar. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Folgen der Corona-Pandemie weiter abgemildert werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Steuerbefreiungvon an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 500 € ab dem VZ 2021, § 3 Nummer 11b EStG-E i.V.m. § 52 Absatz 4 Satz 4 EStG-E. Begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022.

Es sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.

  • Verlängerungder steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022, § 3 Nummer 28a EStG-E.
  • Verlängerungder bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022, § 52 Absatz 6 Satz 15 EStG-E.
  • Verlängerung derInanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr, § 7 Absatz 2 Satz 1 EStG-E.
  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträgenach  7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr, § 52 Absatz 16 Satz 3, 4 und Satz 5 EStG-E.
  • Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionennach  6b EStG um ein weiteres Jahr, § 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 EStG-E.
  • Verlängerung der Erklärungsfristenund weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024; daneben Verlängerung der Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.

VZ

Abgabefrist (beratene Steuerpflichtige)

2020: 

31.8.2022

2021: 

31.8.2023

2022:

31.7.2024

2023:

31.5.2025

2024:

30.4.2026

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