Elektronisches Fahrtenbuch
von Administrator (Kommentare: 0)
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System nicht ausreicht, damit ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist.
Neben den zurückgelegten Strecken müssen auch die Anlässe der Fahrten zeitnah erfasst werden. Die Finanzverwaltung setzt hierfür eine Frist von maximal 7 Tagen. Werden diese erst erheblich später eingetragen, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Die Privatnutzung ist dann nach der 1 % - und nicht nach der Fahrtenbuch-Methode zu versteuern.
Bei elektronischen Fahrtenbüchern besteht zudem eine große Gefahr: Die GPS-Daten ermöglichen dem Finanzamt eine detaillierte Überprüfung jeder Bewegung des Dienst- oder Firmenwagens. Bestimmte „gemischte“ Fahrten könnten danach als vollständig privat eingestuft werden.
Es muss ferner damit gerechnet werden, dass bei einer Betriebsprüfung Tankquittungen und Werkstatt-rechnungen mit den Angaben des Fahrtenbuchs verglichen werden. Kilometer- und Ortsangaben müssen also vollständig übereinstimmen.
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