Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 01.07.2020

von Administrator (Kommentare: 4)

Absenkung der Steuersätze

für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020:

von 19% auf 16% und

von 7% auf 5%.

 

Für die Gastronomie wird der Steuersatz für die Abgabe von Speisen

für den Zeitraum vom 01.07. 2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 5%

und für den Zeitraum vom 01.01.2021 – 30.06. 2021 auf 7% herabgesetzt.

Diese Ermäßigung gilt nicht für die Abgabe von Getränken.

Für Hotelbetriebe gilt: Der Frühstücksumsatz ist aufzuteilen.

 

Was ist zu beachten?

Sämtliche bestehende Verträge sind zu prüfen und zu ändern.

Kalkulationen sind neu zu erstellen.

Kassensysteme sind zu ändern. Der Kassenbon muss den korrekten Betrag ausweisen.

Eine Korrektur der Umsatzsteuer kann nicht im Rahmen der Buchhaltung erfolgen.

Intern bestehende Programme sind zu ändern.

Katalogpreise auch Onlinekataloge sind zu prüfen und zu ändern.

Die Ausgangsrechnungen müssen den korrekten Umsatzsteuersatz ausweisen.

Eingangsrechnungen sind zu prüfen. Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer darf nur in Höhe des richtigen Steuersatzes zum Abzug gebracht werden.

Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?

  1. Leistungen/Lieferungen, die bis 30.06.2020 aufgeführt wurden, sind noch im Juni abzurechnen.
  2. Wurden Anzahlungen für Leistungen nach dem 01.07.2020 vereinnahmt, ist hier gegebenenfalls die Umsatzsteuer zu korrigieren.
  3. Wenn ein Anspruch auf den Vorsteuerabzug besteht, könnte es sinnvoll sein, einen geplanten Wareneinkauf etc. vorzuziehen, wenn die Lieferung/Leistung vor dem 30.06.2020 erfolgt, da der Verkauf nach dem 01.07.2020 zu einem geringeren Umsatzsteuersatz erfolgen kann, was dann zu einem Vorsteuerüberhang führen kann.
  4. Umsatzsteuerpflichtige Entnahmen auf den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 verschieben.
  5. Soll die Steuersenkung an die Kunden weitergegeben werden?
  6. Wenn nein, ist nur zu prüfen in wie weit im Rechnungsprogramm Anpassungen vorgenommen werden müssen, oder ob dies durch den Softwareanbieter erfolgt.
  7. Wenn ja, ist das Rechnungsprogramm zu prüfen und es sind aktualisierte Preislisten zu erstellen (Speisekarten, Kataloge, etc.)
  8. Falls es einen Onlineshop/Apps gibt sind hier auch Anpassungen erforderlich Anpassung Steuersätze und Preise, etc.
  9. Überprüfung der umsatzsteuerpflichtigen Verträge, Leasing etc. ob Anpassungen erforderlich sind
  10. Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen.

Wie ist die steuerliche Behandlung von ausgeführten bzw. andauernden Leistungen in der Nacht vom 30. Juni auf den 01.Juli 2020?

Hier kann sich vielleicht ein Blick zurück auf die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 lohnen und dem damit zusammenhängenden BMF- Schreiben vom 11.08.2006. Zumal dieser Schritt auch wieder zum 01.01.2021, aufgrund der temporären Senkung der Umsatzsteuer erfolgen wird.

Teilleistungen wären möglichst aufzuteilen, was in vielen Fällen unproblematisch sein sollte. Sofern noch nicht geschehen, sollten die bis 30.06.2020 erbrachten Leistungen daher möglichst im Juni abgerechnet werden. Ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Telefonrechnungen mit festen Abrechnungszyklus, wäre die Rechnung in 16% und 19% aufzuteilen. Auch bei Strom-, Gas- oder Wasserverträgen wäre eine Aufteilung erforderlich, diese könnte im Verhältnis der Tage im Abrechnungszeitraum erfolgen.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten könnte in der Gastronomie zugelassen werden, dass auf Bewirtungsleistungen, die in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 01. Juli 2020 noch insgesamt mit einem Steuersatz von 19% behandelt werden.

Bei Zug-, Flug- oder Busreisen würde es wohl auf den planmäßigen Beginn der Reise ankommen. Somit wäre ein Steuersatz von 19% anzuwenden, wenn die Fahrt planmäßig noch am 30.06.2020 angetreten aber erst am 01.07.2020 beendet wird, auch dann, wenn das Verkehrsmittel verspätet ankommt und der Fahrgast seine Reise tatsächlich erst am 01.07.2020 beginnen kann.

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

Zu beachten ist auch, dass sich die Umsatzsteuerzahllast für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 verringert. Die Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ändert sich nicht, da es sich um einen historischen Preis handelt. Bei der Anschaffung von neu Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 würde sich allerdings die Umsatzsteuersenkung sowohl beim Kauf als auch beim Bruttolistenpreis auswirken.

Nachträglich vereinnahmte Rechnungsbeträge

Bei nachträglicher Vereinnahmung von Rechnungsbeträgen, die mit 19% ausgestellt wurden, aber zwischen dem 01.07.- 31.12.2020 vom Kunden bezahlt werden, bleibt es beim ausgewiesenen Steuerbetrag. Vorauszahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen in dem Zeitraum sind bereits mit dem niedrigeren Steuersatz anzusetzen.

Gutscheine

Eine Besonderheit ergibt sich beim Ausstellen von Gutscheinen für eine bestimmte Leistung/Lieferung bei denen Ort und Steuer bereits feststehen (Einzweck-Gutschein § 3 Abs. 14 UStG). Denn, wäre ein Gutschein länger als bis zum 31.12.2020 gültig und vor diesem Datum ausgestellt, handelt es sich automatisch um einen Mehrzweck-Gutschein, da die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins aufgrund der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer. nicht feststehen würde.

Diese Übersicht ist nicht abschließend.

Viele Einzelfragen sind in diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt.

​​​​​Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch darüber hinaus zu aktuellen Themen und Fragestellungen in dieser besonderen Situation zur Verfügung.

Ihr SKP -Team

 

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Kommentar von Hans Giller |

Wird die Umsatzsteuersatz bei Trinkwasser aus kommunaler Versorgung ebenfalls auf 5% gesenkt?

Kommentar von Harald Damm |

Was ist mit Versicherungen? Müssen die nicht auch den Steuersatz senken.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Damm

Kommentar von Wolfgang Große |

meine Frage: senkt sich mit der Mehrwert-bzw. Umsatzsteuer auch die Versicherungssteuer, die früher (bis 31.12.2006 damals 16%), immer gleichen Prozentsatz hatte. Bei meiner jährlichen Zahlweise habe ich die 19% Versicherungssteuer bereits im voraus bezahlt und würde mich über eine Gutschrift freuen.

Danke

Kommentar von Sven P. |

Wie ist mit der temporären MwSt. Senkung im Bereich von Softwarelizenzen umzugehen?

Beispiel:

Es wurde eine Softwarelizenz am 15. März 2020 geliefert mit einer Laufzeit von 12 Monaten, also vom 15.03.2020 bis 15.03.2021. Muss im nachhinein die im März 2020 gestellte Rechnung, für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2020 korrigiert werden oder zählt das Liefer- bzw. das Leistungsdatum der Installation/Aktivierung und kann es bei den 19% bleiben?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus!